Stand: 1. September 2024
Mikropor GmbH
Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Umfang, Form
1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen der Mikropor GmbH, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Aachen unter HRB 27836 („uns“, „wir“ oder „Mikropor“) und ihren Kunden („Käufer“ oder „Sie“, Käufer und Mikropor jeweils eine Partei und zusammen die „Parteien“). Die AGB gelten nur, wenn der Käufer ein Unternehmer im Sinne des § 14 BGB ist.
2. Die AGB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung unserer Produkte (die „Produkte“), unabhängig davon, ob wir die Produkte selbst herstellen oder von unseren Lieferanten beziehen. Soweit nicht anders vereinbart, gelten die AGB in ihrer zum Zeitpunkt der Bestellung des Käufers gültigen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.
3. Unsere AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers oder Dritter werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, z.B. auch dann, wenn der Käufer im Rahmen der Bestellung auf eigene Allgemeine Geschäftsbedingungen verweist und wir diesen nicht ausdrücklich widersprechen.
4. Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
§ 2 Vertragsschluss
1. Unsere Angebote sind freibleibend.
2. Die Bestellung der Produkte durch den Käufer gilt als verbindliches Vertragsangebot. Wir sind berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von zwei (2) Wochen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen.
3. Mit der Bestellung der Produkte erklärt der Käufer verbindlich, dass er die bestellten Produkte zu den Bedingungen dieser AGB erwerben möchte. Bestellungen werden nur angenommen, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden. Sollten bestellte Produkte nicht verfügbar sein, werden wir die Bestellung nicht annehmen und den Käufer unverzüglich informieren; bereits geleistete Zahlungen werden von uns unverzüglich erstattet.
4. Wir behalten uns das Recht vor, Unterauftragnehmer mit der Erfüllung unserer vertraglichen Verpflichtungen zu beauftragen.
§ 3 Lieferzeit und Lieferverzug
1. Wird die Lieferzeit nicht individuell vereinbart, so beträgt die Lieferzeit zehn (10) Wochen ab Vertragsabschluss.
2. Wir kommen mit unserer Lieferung erst dann in Verzug, wenn eine vom Käufer schriftlich gesetzte, angemessene Frist, die mindestens zwei (2) Wochen betragen muss, fruchtlos verstrichen ist.
3. Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit des Produkts), werden wir den Käufer hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche neue Lieferfrist mitteilen. Ist das Produkt auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Bestellers werden wir unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Produkte gilt auch die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, oder bei sonstigen Störungen in der Lieferkette, z.B. durch höhere Gewalt.
§ 4 Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug
1. Die Lieferung erfolgt ab Lager, wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und etwaige Nacherfüllung liegt. Auf Verlangen und Kosten des Käufers werden die Produkte an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandart, Verpackung) zu bestimmen.
2. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Produkte geht spätestens mit der Übergabe auf den Käufer über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Produkte sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Produkte an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person bzw. Unternehmen auf den Käufer über. Haben die Parteien vereinbart, dass die Produkte abgenommen werden müssen, z.B. aufgrund von Sonderanfertigungen oder speziellen Anpassungen, so geht die Gefahr mit der Abnahme über. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.
3. Kommt der Käufer in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Käufer zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür berechnen wir eine Entschädigung in Höhe von 0,5 % des Kaufpreises pro Kalenderwoche, insgesamt jedoch nicht mehr als 5 % des Kaufpreises, beginnend mit der Lieferfrist bzw., wenn es keine Lieferfrist gibt, mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Produkte. Lehnt der Käufer die Lieferung endgültig ab, sind wir berechtigt, 10 % des Kaufpreises zu berechnen.
Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, Rücktritt) bleiben unberührt; die pauschale Entschädigung ist jedoch auf weitergehende monetäre Ansprüche anzurechnen. Der Käufer ist berechtigt, nachzuweisen, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als die vorstehende pauschale Entschädigung entstanden ist.
§ 5 Preise und Zahlungsbedingungen, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht
1. Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise, und zwar ab Lager, zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer (falls anwendbar).
2. Im Falle des Versendungskaufs trägt der Käufer die Transportkosten ab Lager und die Kosten einer vom Käufer verlangten Transportversicherung. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Käufer.
3. Der Kaufpreis ist fällig und zahlbar innerhalb von dreißig (30) Tagen nach Rechnungsstellung und Lieferung oder, falls die Produkte abnahmepflichtig sind, Abnahme der Produkte. Wir sind jedoch jederzeit, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse vorzunehmen. Einen entsprechenden Vorbehalt werden wir spätestens mit der Bestellbestätigung erklären.
4. Nach Ablauf der vorgenannten Zahlungsfrist gerät der Käufer in Zahlungsverzug. Während des Verzuges hat der Käufer Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens behalten wir uns vor.
5. Die Aufrechnung gegen unsere Forderungen ist ausgeschlossen, es sei denn, die aufzurechnende Gegenforderung ist rechtskräftig festgestellt oder unbestritten. Das Gleiche gilt für die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Kunden. Der Käufer kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
§ 6 Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns das Eigentum an den verkauften Produkten bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und aus der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Käufer vor.
2. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Käufer hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wird oder wenn Dritte die uns gehörenden Produkte pfänden (z.B. durch Beschlagnahme) oder ähnliche Eingriffe vornehmen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer solchen Klage zu erstatten, haftet der Käufer für den entstandenen Ausfall.
3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und/oder die Produkte auf Grund des Eigentumsvorbehalts herauszuverlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; vielmehr sind wir berechtigt, lediglich die Herausgabe der Produkte zu verlangen und uns den Rücktritt vom Vertrag vorzubehalten. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Käufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
4. Der Käufer ist bis auf Widerruf gemäß nachstehendem Unterabsatz 4.3 ist der Käufer berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesen Fällen gelten die nachfolgenden Bestimmungen:
4.1 Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Produkte entstehenden Erzeugnisse (die „Erzeugnisse“) zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Gegenständen Dritter deren Eigentum bestehen, so erwerben wir Miteigentum in Höhe des Rechnungswertes der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Produkte. Für die durch Verarbeitung entstehenden Erzeugnisse gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Produkte.
4.2 Die aus dem Weiterverkauf der Produkte oder der Erzeugnisse entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Unterabsatz („abgetretene Forderungen“) zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die in § 6 Abs. 2 genannten Verpflichtungen des Käufers gelten auch im Hinblick auf die abgetretenen Forderungen.
4.3 Zur Einziehung der abgetretenen Forderungen bleibt der Käufer neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die abgetretenen Forderungen nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und wir den Eigentumsvorbehalt nicht in Ausübung eines Rechts gemäß § 6 Abs. 3 geltend machen. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt. In diesem Fall sind wir auch berechtigt, die Befugnis des Käufers zur Weiterveräußerung und Verarbeitung der Produkte zu widerrufen, die dem Eigentumsvorbehalt unterliegen.
4.4 Übersteigt der Wert der realisierbaren Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 20 %, werden wir auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.
§ 7 Gewährleistungsansprüche des Käufers
1. Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Die gesetzlichen Bestimmungen über die Rechte des Käufers aus gesondert erteilten Herstellergarantien bleiben jedoch unberührt.
2. Wir haften nicht für Mängel, die der Käufer bei Vertragsschluss kennt oder grob fahrlässig nicht kennt (§ 442 BGB). Die Mängelansprüche des Käufers setzen ferner voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel innerhalb von zehn (10) Werktagen nach Ablieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich zu rügen. Versäumt der Käufer die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht oder nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen. Bei Produkten, die zur Montage, zum Einbau oder zur Installation bestimmt sind, gilt dies auch dann, wenn sich der Mangel infolge der Verletzung einer dieser Pflichten erst nach der entsprechenden Verarbeitung gezeigt hat; in diesem Fall hat der Käufer insbesondere keine Ansprüche auf Ersatz entsprechender Kosten (Aus- und Einbaukosten im Sinne des § 439 Abs. 3 BGB).
3. Ist ein geliefertes Produkt mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Nachbesserung oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache leisten wollen (Nachlieferung). Ist die von uns gewählte Art der Nacherfüllung im Einzelfall für den Käufer unzumutbar, kann er sie verweigern. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt hiervon unberührt.
4. Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
5. Der Käufer hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere das beanstandete Produkt zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Nachlieferung hat der Käufer das mangelhafte Produkt auf unser Verlangen nach den gesetzlichen Vorschriften an uns zurückzusenden; ein Anspruch auf Rückgabe besteht jedoch nicht. Die Nacherfüllung umfasst nicht den Aus- oder Abbau oder die Demontage des mangelhaften Produkts oder den Einbau, die Anbringung oder Montage eines mangelfreien Produkts, wenn wir zu diesen Leistungen ursprünglich nicht verpflichtet waren; der Anspruch des Käufers auf Ersatz entsprechender Kosten bleibt unberührt.
6. Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie etwaige Ausbau- und Einbaukosten, haben wir nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und dieser AGB zu tragen bzw. zu erstatten, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls können wir vom Käufer Ersatz der durch das unberechtigte Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten verlangen, wenn der Käufer wusste oder hätte erkennen können, dass tatsächlich kein Mangel vorlag oder er den Mangel im Sinne von § 7 Abs. 2 verspätet angezeigt hat.
7. Ansprüche des Käufers auf Aufwendungsersatz nach § 445a Abs. 1 BGB sind ausgeschlossen, es sei denn, der letzte Vertrag in der Lieferkette ist ein Verbrauchsgüterkauf (§§ 478, 474 BGB).
§ 8 Höhere Gewalt
1. Ereignisse höherer Gewalt, die uns die Erfüllung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, berechtigen uns, die Erfüllung unserer Verpflichtungen um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Höhere Gewalt ist jedes von uns nicht zu vertretende Ereignis, insbesondere Krieg, Mobilmachung, Sabotageakte, terroristische Anschläge, Handelsbeschränkungen, Embargos, Lieferboykotte, Epidemien, Pandemien und dadurch bedingte gesetzliche, behördliche oder hoheitliche Einschränkungen des öffentlichen und wirtschaftlichen Lebens, Naturkatastrophen, Explosion, Blitzschlag, Feuer, Sturm/Orkan, Zerstörung der öffentlichen Infrastruktur (Energie, Telekommunikation, Verkehr), Verstaatlichung sowie Streik und Aussperrung. Wir werden den Käufer über alle Ereignisse höherer Gewalt informieren und uns bemühen, die Interessen des Käufers zu berücksichtigen, soweit wir darauf Einfluss haben. Die gesetzlichen Rechte des Käufers, insbesondere im Falle eines Ausschlusses der Leistungspflicht, insbesondere wegen Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung, bleiben unberührt. Wenn und soweit das Ereignis höherer Gewalt länger als sechs (6) Monate andauert, ist der Käufer berechtigt, von der von dem Ereignis höherer Gewalt betroffenen Bestellung zurückzutreten.
2. Die Partei, bei der ein Fall höherer Gewalt eingetreten ist, unterrichtet die andere Partei unverzüglich über dessen Eintreten und spätere Beendigung.
§ 9 Haftung
1. Wir haften unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und nach dem Produkthaftungsgesetz.
2. Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflicht), ist unsere Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. § 9 Abs. 1 bleibt hiervon unberührt.
3. In den Fällen des § 9 Abs. 2 ist unsere Haftung auf 50 % der Höhe des jeweiligen Bestellwertes begrenzt. Indirekte Schäden und Folgeschäden einschließlich entgangenem Gewinn sind ausgeschlossen.
4. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, ist eine weitergehende Haftung unsererseits ausgeschlossen.
5. Die vorstehenden Haftungsbestimmungen gelten entsprechend für das Verhalten und die Ansprüche gegen unsere Mitarbeiter, gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
§ 10 Verjährung
1. Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln bei Geräten zur Druckluftfiltration und Druckluftaufbereitung zwei Jahre ab Ablieferung, bei allen anderen Erzeugnissen ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
2. Die vorstehende Verjährungsfrist für Kaufverträge gilt auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf einem Mangel der Produkte beruhen, es sei denn, die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährungsfrist (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährungsfrist führen. Schadensersatzansprüche des Käufers nach § 9 Abs. 1 verjähren ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.
§ 11 Datenschutz
Die Parteien verpflichten sich zur Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen, einschließlich, soweit anwendbar, der Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) und der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Weitere Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten finden sich in unserer Datenschutzerklärung.
§ 12 Vertraulichkeit
1. Die Parteien werden alle Geschäftsgeheimnisse einschließlich technischer Zeichnungen, Stücklisten (Bills of Material – BOM), Entwürfe (mit oder ohne Schutzrechte), Preise, Angebote, Kalkulationen und den Inhalt der laufenden Geschäftsbeziehung sowie sonstige als vertraulich gekennzeichnete oder als vertraulich erkennbare Informationen der anderen Partei („Vertrauliche Informationen“) vertraulich behandeln. Die empfangende Partei („Empfänger“) wird die vertraulichen Informationen mit der gleichen Sorgfalt behandeln, wie sie ihre eigenen vertraulichen Informationen gleicher Sensibilität behandelt, mindestens jedoch mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns.
2. Die Verwendung der vertraulichen Informationen ist auf die Verwendung im Zusammenhang mit der laufenden Geschäftsbeziehung zwischen den Parteien beschränkt. Vertrauliche Informationen dürfen ohne vorherige Zustimmung der offenlegenden Partei nicht an Dritte weitergegeben werden. Die Zustimmung muss schriftlich erteilt werden. Keine Dritten im Sinne dieses Absatzes sind verbundene Unternehmen der Parteien im Sinne der §§ 15 ff. des Aktiengesetzes (AktG) und Berater, die gesetzlich zur Verschwiegenheit verpflichtet sind.
3. Soweit dies nach geltendem Recht erforderlich ist, ist der Empfänger berechtigt, vertrauliche Informationen offenzulegen und weiterzugeben. Soweit dies nach geltendem Recht zulässig ist, hat der Empfänger die offenlegende Partei vor der Offenlegung von vertraulichen Informationen zu informieren.
4. Ausgenommen von der Verpflichtung zur Vertraulichkeit sind Informationen
a) die bei Abschluss des Vertrages zwischen den Parteien bereits allgemein bekannt waren oder nachträglich ohne Verstoß gegen die in diesen AGB enthaltenen Geheimhaltungspflichten allgemein bekannt werden;
b) die der Empfänger unabhängig entwickelt hat; oder
c) die der Empfänger von Dritten erhalten hat.
Die Beweislast für das Vorliegen der in diesem Absatz genannten Ausnahmen obliegt der Partei, die sich auf die Ausnahme beruft.
§ 13 Schlussbestimmungen
1. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertrag zwischen den Parteien ist, soweit gesetzlich zulässig, Aachen, Deutschland.
3. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Käufer oder einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Gleiches gilt, wenn sich nachträglich bei der Durchführung des Vertrages oder in diesen AGB eine Lücke herausstellt. In diesem Fall gelten anstelle der unwirksamen Bestimmung die gesetzlichen Vorschriften.
4. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Käufers im Zusammenhang mit dem Vertrag (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung) bedürfen der Schriftform. Schriftform im Sinne dieser AGB umfasst die Schrift- und Textform (z.B. Brief, E-Mail, Fax). Gesetzliche Formvorschriften bleiben hiervon unberührt.
5. Mündliche Nebenabreden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, die Parteien haben gegenseitig schriftlich auf das Schriftformerfordernis verzichtet. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit stets der Schriftform. Dies gilt ausdrücklich auch für eine Aufhebung des Schriftformerfordernisses selbst.
6. Bei Unstimmigkeiten zwischen der deutschen und der englischen Fassung dieser AGB ist die deutsche Fassung maßgebend.